Steuererklärung für das Jahr 2011 sowie Vorjahre
Das Wichtigste zum 1.1.2012
Nach langem politischen Poker stimmte der Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 endgültig zu. Es tritt - mit Ausnahmen - zum 1.1.2012 in Kraft. Einige Bestimmungen gelten aber auch schon rückwirkend. Zu den wichtigsten Beschlüssen gehören:
Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags - von derzeit 920 Euro auf 1.000 Euro.
Kosten für die Kinderbetreuung - Kinderbetreuungskosten werden heute in Abhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt. Auf diese Unterscheidung verzichtet der Gesetzgeber künftig, was dazu führt, dass mehr Steuerpflichtige von dem Steuervorteil profitieren.
Kindergeld für volljährige Kinder - Sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt mussten die Einkünfte und Bezüge der Kinder aufwendig und detailliert aufgeschlüsselt werden. Künftig verzichtet der Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch - widerlegbar -vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer weiteren Ausbildung und z.B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden.

Durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde die Besteuerung von Renten geändert. Die Rentenversicherungsträger, also auch die Deutsche Rentenversicherung, teilen die Höhe der Renten in Form von sog. Rentenbezugsmitteilungen dem Finanzamt mit.

Diese Regelung wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen. Danach sollten nicht unternehmerisch tätige Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärungen - unter weiteren Voraussetzungen - wahlweise nur noch alle zwei Jahre abgeben können.
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Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass in diesem Jahr keine neuen Lohnsteuerkarten für das Jahr 2011 versandt werden, da der Gesetzgeber entschieden hat, das Lohnsteuerabzugverfahren auf ein elektronisches Verfahren umzustellen.
Mit der Umstellung auf dieses neue Verfahren wird die Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzamt deutlich vereinfacht und beschleunigt. Ab 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt werden. Mit dem neuen elektronischen Verfahren ist die bisher von den Gemeinden ausgestellte Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr notwendig. Bis zum Start des elektronischen Verfahrens wird es im Jahr 2011 einen Übergangszeitraum geben. Ansprechpartner für Auskünfte zu den gespeicherten steuerlichen Daten sowie für deren Änderungen wird bereits ab dem Jahr 2011 unmittelbar das zuständige Finanzamt sein. Hinsichtlich der Meldedaten bleibt es allerdings – wie bisher – bei der Zuständigkeit der Gemeinden.
Bei weiteren Fragen können Sie uns als Lohnsteuerhilfeverein ansprechen.
Zwecks steuerlicher Entlastung und Förderung der Familien mit Kindern werden die Kinderfreibeträge von derzeit 6024 Euro jährlich pro Kind auf 7008 Euro erhöht – und zwar jeweils für Eltern, die zusammen veranlagt werden. Für einzelne Elternteile gilt die Hälfte. Um auch Familien mit unteren
und mittleren Einkommen, die unter Umständen von den erhöhten Freibeträgen nicht profitieren, zu entlasten soll das bis zum 18. Geburtstag eines jeden Kindes einkommensunabhängig gewährte
Kindergeld generell um jeweils 20 Euro steigen. Das bedeutet, für das erste und zweite Kind gibt es künftig 184 Euro monatlich, für das dritte 190 Euro und 215 Euro für jedes weitere Kind. Überdies wurde die Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder von bisher 7680 Euro jährlich auf 8004 Euro erhöht
und damit dem steuerlichen Grundfreibetrag angepasst. Das bedeutet, dass das Kindergeld und die Kinderfreibeträge für Eltern ab 2010 erst wegfallen, wenn Jugendliche über 18 Jahre nach Abzug von
Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung sowie sonstiger steuerlich anrechnungsfähiger Aufwendungen noch eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 8004 Euro jährlich haben.
Steuernachforderung
Rentner sollten Bescheid genau prüfen
Wir raten Rentnern, die Steuern nachzahlen sollen, die Forderung nicht einfach zu zahlen. Stattdessen sollten Sie lieber Expertenhilfe in Anspruch nehmen.
Die Betroffenen mögen erst einmal zu einem Experten gehen und den Bescheid gegenchecken lassen. Man sollte nicht ungeprüft sofort zahlen.“
Zweite Phase der Prüfung ist kürzlich gestartet
Rentner, die seit Jahren oder seit Jahrzehnten keine Steuererklärungen mehr abgegeben haben, geraten nun ins Visier der Finanzämter. Denn vor kurzem ist die zweite Phase der Prüfung von Rentnern gestartet worden. Sämtliche Daten der Rentenversicherungsträger werden den Finanzämtern elektronisch übermittelt. Anschließend prüfen die Finanzämter die Renteneinkünfte der Bürger.
Elterngeld: Steuerklassenwahl beachten, Strecken auf 2 Jahre kann günstig sein
Elterngeld ist zwar nicht steuerpflichtig, fällt aber unter den Progressionsvorbehalt. Daher kann die Steuerklassenwahl hier wichtig werden. Auch das Strecken auf 2 Jahre macht in vielen Fällen Sinn.
Verbesserte Absetzbarkeit von Unterhaltsaufwendungen
Der Höchstbetrag für nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbare Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen wird von derzeit 7.680 Euro auf 8.004 Euro (ab Veranlagungszeitraum 2010) angehoben. Zusätzlich sind ab dem Jahr 2010 die für die unterhaltene Person übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung abziehbar.
Internetzugang | Zuschüsse des Arbeitgebers für die Kosten des Internetzugangs eines Mitarbeiters können pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber. Unter die Pauschalsteuer fallen die laufenden Kosten wie etwa eine Grundgebühr, Verbindungs- oder Flatratgebühren sowie die Einrichtungskosten des Internetzugangs. Zu diesem gehören insbesondere der Anschluss, aber auch Netzwerkgeräte wie Router oder Modem und der Computer selbst.
Kindergartenbeiträge | Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Unter die Steuerbefreiung fallen neben den Kosten für die Unterbringung auch die Kosten für Verpflegung und Betreuung.











